collapse

          Spritzgiesswerkzeuge und
Maschinen für Ihren Erfolg

Spritzgiesswerkzeuge

Systemtechnik

Verpackungsmaschinen

Bürstenproduktion

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ZAHORANSKY AG, Todtnau und Freiburg / Deutschland
ZAHORANSKY Formenbau GmbH, Freiburg / Deutschland
ZAHORANSKY Formen- und Werkzeugbau GmbH, Rothenkirchen / Deutschland

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Ge­schäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

1. Vertragsabschluß

1.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestäti­gung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbe­sondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Ver­tragsänderungen und -ergänzungen be­dürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalo­gen und unserem An­gebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbes­sert wird und die Ände­rungen für den Kunden zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk (Incoterms 2000), ausschließlich Verpackung und Versicherung. Hinzu kommt die ge­setzliche Umsatzsteuer.

2.2 Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur Zeit des Vertragsschlusses. Die vereinbarten Preise für unsere Leis­tun­gen können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal- und Ma­terialkosten seit dem Vertragsschluß erhöht haben, wenn zwischen dem Ver­tragsschluß und unserer Leistung ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen liegt und wir die Ko­stensteigerungen nicht zu vertreten haben.

2.3 Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Ver­trag berechtigt. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genann­ten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kun­den von einer Vorauszahlung oder einer Sicher­heitsleistung abhängig zu ma­chen.

2.4 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrech­nen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich aus­ge­schlos­sen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter An­sprüche.

3. Liefertermine

3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Trans­port gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

3.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussper­rung, Energiever­sorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unver­züglich darüber informieren. Der Kunde ist in einem solchen Fall zum Rücktritt nicht berechtigt. Läßt sich jedoch nicht absehen, daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Mo­naten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluß erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

3.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Nach Ablauf einer an­gemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Auf­tragssumme verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

4. Lieferung

4.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager (Incoterms 2000). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Lei­stungsge­genstandes geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport gege­ben ist. Befindet sich der Kunde in An­nahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus er­folgt und wer die Transportkosten trägt.

4.2 Teillieferungen sind zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfül­lung unse­rer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Ge­schäftsverbin­dung mit dem Kunden.

5.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigen­tumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Ei­gentumsvor­behalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Ein­bruch und Dieb­stahl versi­chern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspo­lice zur Einsicht zu übermit­teln. Der Kunde tritt uns im voraus die Ansprü­che ge­gen die Versi­cherung ab.

5.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unver­züg­lich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhe­bung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren auf­gewendet werden müssen.

5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge­schäfts­verkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändun­gen oder Si­cherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder ei­nem sonstigen Rechtsgrund (Ver­sicherung, unerlaubte Handlung) be­züglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde be­reits jetzt si­cherungshal­ber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn wi­derruf­lich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im ei­ge­nen Namen einzuziehen. Auf unsere Auf­forderung hin wird der Kunde die Abtre­tung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forde­rung erforderli­chen Auskünfte und Unterla­gen übergeben.

5.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben da­durch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Ver­hältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Mitei­gentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterver­äußert, so gilt die in Ziff. 5.4 vereinbarte Vorausabtre­tung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

5.6 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen­den Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

5.7 Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in be­schränk­ter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Lie­ferge­genstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erfor­derlichen Maßnah­men (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbe­halts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvor­behalts tre­ten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

6. Mängelansprüche

6.1 Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, richtet sich unsere Gewährleistungspflicht nach den gesetzlichen Bestim­mungen mit der Maßgabe, daß der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangel­haften Teile nach unse­rer Wahl entweder re­parieren oder ersetzen.

6.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 7 verlangen.

6.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbe­seitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tra­gen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nach­besserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir an den ausgewech­selten Teilen das Eigen­turm.

6.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vor­lieferanten an den Kun­den abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmun­gen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.

6.5 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel der von uns gelieferten Ware beträgt 12 Monate im Einschichtbetrieb ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1. Schadens­ersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 7 unberührt.

7. Haftung

7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehba­ren Schaden.

7.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer ge­setzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungs­gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Scha­densersatzan­sprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8. Urheber- und Eigentumsrechte

8.1 Der Kunde darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technische Unterlagen und das ihm überlas­sene Know-How nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Et­waige Urheber­rechte behalten wir uns ausdrücklich vor. 8.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Ver­tragsverlet­zungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

9. Schlußbestimmungen

9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unan­wendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Waren­kauf.

9.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Todtnau.

9.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Ver­trag ist Freiburg / Breisgau. Der Kunde kann daneben - nach unse­rer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.

9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirk­samkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedin­gungen handelt - eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

ZAHORANSKY AG, 79674 Todtnau / Deutschland

Stand 15.08.2007

Download AGB  [35,11 KB]   download